Im August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung, die defekten Dachflächenfenster einer Dachgeschosswohnung, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, zu erneuern. Zusätzlich wurde entschieden, dass der Sondereigentümer dieser Wohnung die Kosten für den Fensteraustausch allein tragen soll, was eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung darstellt.
Gegen diesen Kostenbeschluss erhob der Dachgeschoss-Eigentümer Anfechtungsklage. Die Klage war jedoch erfolglos. Der Beschluss ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG rechtmäßig und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er die besondere Situation der Dachgeschossfenster und deren Nutzung durch den Sondereigentümer berücksichtigt.
Der Beschluss ist auch deshalb angemessen, weil er sich ausschließlich auf die Kostenverteilung dieser spezifischen Maßnahme bezieht, ohne eine Regelung für ähnliche Fälle in der Zukunft zu treffen. Es besteht keine Notwendigkeit, bereits bei einem ersten Beschluss eine dauerhafte Regelung für alle zukünftigen ähnlichen Maßnahmen festzulegen.
(BGH, Urteil v. 22.3.2024, V ZR 87/23)